Rechtssatz RS0001998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001998
Entscheidungsdatum
13.01.1982
Rechtssatz
Der Grundsatz, daß selbst während des Laufes der Rechtsmittelfrist eingebrachte Nachträge, Ergänzungen und Ausdehnungen der ersten Rechtsmittelschrift unzulässig sind, gilt auch dann, wenn der angefochtene Beschluß über Anträge absprach, für die gesondert verschieden lange Rechtsmittelfristen zu anwendung kämen, durch die Zusammenfassung in einer Entscheidung aber, gleichgültig welcher Teil angegriffen wird, nunmehr aber nur die längere Rechtsmittelfrist in Betracht kam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001998
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00054_8100000_001