Rechtssatz RS0001999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001999
Entscheidungsdatum
19.12.1979
Rechtssatz
Ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung eines Globalbetrages als Unterhaltsrückstand ohne Aufgliederung der auf die betreibenden Gläubiger entfallenden Teile ist auch dann nicht möglich, wenn den betreibenden Gläubigern auf Grund desselben Exekutionstigel gleich hohe Unterhaltsforderungen zu Handen des desselben gemeinsamen Unterhaltssachwalters zu leisten sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0001999
Dokumentnummer
JJR_19791219_OGH0002_0030OB00140_7900000_001