Rechtssatz RS0002007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002007
Entscheidungsdatum
24.08.1955
Rechtssatz
Bei der Bewilligung des Vollzuges einer einstweiligen Verfügung ist ein inzwischen bei Gericht eingelangter, den Parteien aber noch nicht zugestellter Beschluß des Rekursgerichtes, der die Einstweilige Verfügung in einigen Punkten abändert, durch das Bewilligungsgericht bereits zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002007
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19550824_OGH0002_0010OB00457_5500000_001