Rechtssatz RS0002013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002013
Entscheidungsdatum
21.02.1978
Rechtssatz
Bei der Exekutionsführung wegen eines Anspruchs, dessen materielle Vollstreckbarkeit bzw. Fälligkeit im Exekutionstitel im Sinne des § 7 Abs 2 EO festgelegt ist, ist auch ein Vorbringen im Exekutionsantrag über den Eintritt der für die materielle Vollstreckbarkeit bzw. Fälligkeit des Anpsruchs maßgebenden Umstände erforderlich.Bei der Exekutionsführung wegen eines Anspruchs, dessen materielle Vollstreckbarkeit bzw. Fälligkeit im Exekutionstitel im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, EO festgelegt ist, ist auch ein Vorbringen im Exekutionsantrag über den Eintritt der für die materielle Vollstreckbarkeit bzw. Fälligkeit des Anpsruchs maßgebenden Umstände erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0002013
Dokumentnummer
JJR_19780221_OGH0002_0030OB00013_7800000_001