Rechtssatz RS0002050
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002050
Entscheidungsdatum
13.02.1985
Rechtssatz
Zu einer analogen Ausdehnung der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO auch auf den Fall, daß der Exekutionsrichter ohne jede gesetzliche Deckung und ohne jedes faktische Bedürfnis hinsichtlich des Vollzuges einer von ihm schon bindend (§ 425 Abs 2 ZPO) erlassenen Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine bestimmte Anordnung trifft, besteht kein Anlaß.Zu einer analogen Ausdehnung der Rechtmittelbeschränkung des Paragraph 66, EO auch auf den Fall, daß der Exekutionsrichter ohne jede gesetzliche Deckung und ohne jedes faktische Bedürfnis hinsichtlich des Vollzuges einer von ihm schon bindend (Paragraph 425, Absatz 2, ZPO) erlassenen Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine bestimmte Anordnung trifft, besteht kein Anlaß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002050
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_003