Rechtssatz RS0002054
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002054
Geschäftszahl
3Ob57/85 (3Ob58/85 - 3Ob60/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Ein Beschluß, durch den der vor der Tagsatzung gestellte Antrag auf Verlegung dieser Tatsatzung wegen Nichtannahme des zur Begründung des Antrages angeführten hindernden Umstandes zurückgewiesen wurde (§§1222 Abs 4 Satz 2 und 135 Abs 2 ZPO: "verwerfen"), ist von der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO nicht betroffen und daher durch ein abgesondertes Rechtmittel anfechtbar.Ein Beschluß, durch den der vor der Tagsatzung gestellte Antrag auf Verlegung dieser Tatsatzung wegen Nichtannahme des zur Begründung des Antrages angeführten hindernden Umstandes zurückgewiesen wurde (§§1222 Absatz 4, Satz 2 und 135 Absatz 2, ZPO: "verwerfen"), ist von der Rechtmittelbeschränkung des Paragraph 66, EO nicht betroffen und daher durch ein abgesondertes Rechtmittel anfechtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002054
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00057_8500000_001