Rechtssatz RS0002060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002060
Entscheidungsdatum
13.02.1985
Rechtssatz
Daß der betreibenden Partei gegen eine kurzfristige Verschiebung einer schon angeordneten Vollzugshandlung kein abgesondertes Rechtsmittel zustehen soll, ist sachlich sehr wohl gerechtfertigt, weil es wenig sinnvoll erschiene, die Entscheidung, zB wie hier über einen Aufschiebungsantrag, dadurch zu verzögern, daß vor der Entscheidung über diesen Antrag zunächst ein langwieriger Zwischenstreit über die Frage abgewickelt wird, ob man sofort über den Aufschiebungsantrag entscheiden könne oder nicht, ob es überhaupt zulässig sei, eine schon erteilten Vollzugsauftrag zu widerrufen usw.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002060
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_005