Rechtssatz RS0002066
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002066
Entscheidungsdatum
22.04.1950
Rechtssatz
Daß gemäß § 328 Z 8 EO erlassene einstweilige Verfügungen zu ihrer Exekutionsfähigkeit nicht der Rechtskraft befürfen, bedeutet nicht, daß die Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg beseitigt worden ist und gegen diesen Beschluß ein Revisionsrekurs anhängig ist.Daß gemäß Paragraph 328, Ziffer 8, EO erlassene einstweilige Verfügungen zu ihrer Exekutionsfähigkeit nicht der Rechtskraft befürfen, bedeutet nicht, daß die Exekution bewilligt werden darf, wenn die einstweilige Verfügung im Rechtsmittelweg beseitigt worden ist und gegen diesen Beschluß ein Revisionsrekurs anhängig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0002066
Dokumentnummer
JJR_19500422_OGH0002_0020OB00254_5000000_003