Rechtssatz RS0002093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002093
Entscheidungsdatum
28.07.1954
Rechtssatz
Greift der betreibende Gläubiger auf eine Pflichtteilsforderung des Verpflichteten, hat er im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls zu beweisen, daß der Pflichtteilsanspruch bereits durch Vertrag oder Vergleich anerkannt ist oder daß er gegen den Schuldner gerichtlich geltend gemacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002093
Dokumentnummer
JJR_19540728_OGH0002_0030OB00449_5400000_001