Rechtssatz RS0002097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002097
Geschäftszahl
3Ob117/57; 3Ob127/82; 3Ob56/84; 3Ob175/19k
Entscheidungsdatum
11.09.2019
Rechtssatz
Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.Zu einer Beschwerde nach Paragraph 68, EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben, anlässlich eines Exekutionsvollzuges vom Vollstreckungsorgan verfügt wurde, so auch in der Form, dass die Gegenstände einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 117/57
Entscheidungstext OGH 06.03.1957 3 Ob 117/57
- 3 Ob 127/82
Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 127/82
nur: Zu einer Beschwerde nach § 68 EO sind nicht nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, sondern auch dritte Personen berechtigt, wenn über Gegenstände, die sich in ihrer Gewahrsame befunden haben. (T1)
- 3 Ob 56/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 3 Ob 56/84
Auch; SZ 57/99
- 3 Ob 175/19k
Entscheidungstext OGH 11.09.2019 3 Ob 175/19k
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002097
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
JJR_19570306_OGH0002_0030OB00117_5700000_001