Rechtssatz RS0002123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002123
Geschäftszahl
3Ob2/79; 3Ob61/79
Entscheidungsdatum
20.02.1980
Rechtssatz
Der Beschluß nach § 356 EO muß die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten. Es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erteilen, vielmehr muß die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden.Der Beschluß nach Paragraph 356, EO muß die Ermächtigung zur Vornahme einer bestimmt bezeichneten Handlung durch eine bestimmt bezeichnete Person enthalten. Es genügt nicht, die ganz allgemeine Ermächtigung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes zu erteilen, vielmehr muß die konkret zu setzende Handlung bestimmt bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002123
Dokumentnummer
JJR_19790117_OGH0002_0030OB00002_7900000_004