Rechtssatz RS0002127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002127
Entscheidungsdatum
13.02.1985
Rechtssatz
Aus § 97 ABGB kann eine Parteistellung des Gatten des Verpflichteten in einem von einem Dritten gegen diesen gerichteten Versteigerungsverfahren nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 97, ABGB kann eine Parteistellung des Gatten des Verpflichteten in einem von einem Dritten gegen diesen gerichteten Versteigerungsverfahren nicht abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002127
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00003_8500000_002