Rechtssatz RS0002133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002133
Entscheidungsdatum
25.08.1998
Rechtssatz
Wird auf ein Bankkonto einer ausländischen Vertretungsbehörde im Inland Exekution geführt, muß die betreibende Partei im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und nach § 55 Abs 2 EO beweisen, daß das in Exekution gezogene Konto ausschließlich privatrechtlichen Zwecken dient und daher ausnahmsweise nicht der Exekution entzogen ist. Das Fehlen dieser wesentlichen Angaben und Beweise bildet einen Abweisungsgrund, ohne daß ein Zweifelsfall im Sinne des Art IX Abs 3 EGJN oder eine Nichtigkeit im Sinne des § 42 JN vorlägen.Wird auf ein Bankkonto einer ausländischen Vertretungsbehörde im Inland Exekution geführt, muß die betreibende Partei im Sinne des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO behaupten und nach Paragraph 55, Absatz 2, EO beweisen, daß das in Exekution gezogene Konto ausschließlich privatrechtlichen Zwecken dient und daher ausnahmsweise nicht der Exekution entzogen ist. Das Fehlen dieser wesentlichen Angaben und Beweise bildet einen Abweisungsgrund, ohne daß ein Zweifelsfall im Sinne des Artikel römisch neun, Absatz 3, EGJN oder eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 42, JN vorlägen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 38/86
Entscheidungstext OGH 30.04.1986 3 Ob 38/86
RdW 1986,274 = JBl 1986,733 = RZ 1987,13 = SZ 59/76
- 1 Ob 100/98g
Entscheidungstext OGH 25.08.1998 1 Ob 100/98g
Vgl; nur: Wird auf ein Bankkonto einer ausländischen Vertretungsbehörde im Inland Exekution geführt, muß die betreibende Partei im Sinne des § 54 Abs 1 Z 3 EO behaupten und nach § 55 Abs 2 EO beweisen, daß das in Exekution gezogene Konto ausschließlich privatrechtlichen Zwecken dient und daher ausnahmsweise nicht der Exekution entzogen ist. (T1); Beisatz: Die Exekutionsführung gegen den ausländischen Staat ist unter den Voraussetzungen des Art. IX Abs 2 EGJN sowie auf sonstiges ausschließlich privatrechtlichen Zwecken dienendes Vermögen zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002133
Dokumentnummer
JJR_19860430_OGH0002_0030OB00038_8600000_001