Rechtssatz RS0002137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002137
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Nur wenn das ersuchte Gericht zB zur Durchführung eines neuerlichen Vollzuges einer Fahrnisexekution im Sprengel des ersuchten Gerichtes iSd § 69 Abs 1 EO funktionell zuständig ist, obliegt es dem ersuchten Gericht, auch über die dabei entstehenden Kosten, zB für die Beteiligung am Vollzug, zu entscheiden.Nur wenn das ersuchte Gericht zB zur Durchführung eines neuerlichen Vollzuges einer Fahrnisexekution im Sprengel des ersuchten Gerichtes iSd Paragraph 69, Absatz eins, EO funktionell zuständig ist, obliegt es dem ersuchten Gericht, auch über die dabei entstehenden Kosten, zB für die Beteiligung am Vollzug, zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002137
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0030ND00002_9000000_001