Rechtssatz RS0002139
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002139
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Zur Kostenbestimmung ist das Gericht berufen, bei dem die Handlung vorgenommen wurde, für die Kosten angesprochen werden. Darunter versteht man bis zum Beginn des Vollzuges das Exekutionsbewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht. Die Bewerkstelligung einer Akteneinsicht ist aber kein eigener Akt des Exekutionsvollzuges. Hier hat daher das erkennende Gericht zu bestimmen, ob die verzeichneten Kosten iSd § 74 Abs 1 EO gebühren oder nicht.Zur Kostenbestimmung ist das Gericht berufen, bei dem die Handlung vorgenommen wurde, für die Kosten angesprochen werden. Darunter versteht man bis zum Beginn des Vollzuges das Exekutionsbewilligungsgericht, danach das Exekutionsgericht. Die Bewerkstelligung einer Akteneinsicht ist aber kein eigener Akt des Exekutionsvollzuges. Hier hat daher das erkennende Gericht zu bestimmen, ob die verzeichneten Kosten iSd Paragraph 74, Absatz eins, EO gebühren oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002139
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_0030ND00002_9000000_002