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Rechtssatz RS0002143×

Rechtssatz RS0002143

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002143

Geschäftszahl

3Ob169/83 (3Ob170/83)

Entscheidungsdatum

14.12.1983

Rechtssatz

Der Miteigentümer eines Superädifikates hat kein Rekursrecht gegen den Beschluß, mit welchem nach rechtskräftiger Pfändung des dem Verpflichteten zustehenden Miteigentumsrechtes an dem Bauwerk nicht mehr verfügt wurde, als daß die betreibende Partei ermächtigt werde, die Rechte des Verpflichteten aus dem Miteigentum in dessen Namen geltend zu machen, da auch dann nicht in Rechte des Miteigentümer eingegriffen wurde, wenn die im Paragraph 331, Absatz 2, EO angeordnete Einvernehmung unterblieben ist und eine ungeeignete Stampiglienerledigung stattfand.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 169/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 169/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002143

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00169_8300000_001