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Rechtssatz RS0002160×

Rechtssatz RS0002160

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002160

Geschäftszahl

3Ob71/74

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Rechtssatz

Schließt der betreibende Gläubiger einen Verwahrungsvertrag für den Fall, daß sich die Notwendigkeit der Verwahrung beim Räumungsvollzug ergeben sollte, so besteht ein Ersatzanspruch gem Paragraph 1042, ABGB, wenn der betreibende Gläubiger den Vertrag in Erwartung des Kostenersatzes schloß. Hinsichtlich des Umfanges des Ersatzanspruches ist zu berücksichtigen, daß das Exekutionsgericht - wie im Fall des Paragraph 259, EO die Angemessenheit der Verwahrungskosten zu überprüfen und zu bestimmen hat. Auch dort wo dies unterblieb, gebührt dem betreibenden Gläubiger im Rechtsweg als Ersatz für zunächst bezahlte Verwahrungskosten nur ein Ersatz der zur Rechtsverwirklichung notwendigen Kosten. (Die Zulässigkeit des Rechtsweges war hier bindend von beiden Untergerichten bejaht worden).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/74
    Entscheidungstext OGH 23.04.1974 3 Ob 71/74
    EvBl 1974/278 S 605

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002160

Dokumentnummer

JJR_19740423_OGH0002_0030OB00071_7400000_001