Rechtssatz RS0002180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002180
Geschäftszahl
3Ob110/67 (3Ob111/67)
Entscheidungsdatum
17.10.1967
Rechtssatz
Darin, daß die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Person erfolgte, die von der betreibenden Partei fälschlich als zur Vertretung der Verpflichteten befugt bezeichnet wurde, ist nicht schon die Bestellung dieser Person zum Kurator der Verpflichteten gelegen. Durch die nachträgliche Bestellung eines Abwesenheiskurators für das Exekutionsverfahren wurde der Zustellungsmangel saniert, die, wenn auch schon vorher erfolgte Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist damit für die verpflichtete Partei wirksam erfolgt und die Legitimation des Abwesenheitskurators zur Erhebung eines Rekurses gegeben. Ob die Exekution zu Recht bewilligt wurde, ist dagegen nur nach dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung zu beurteilen. Eine nachträgliche Sanierung einer zu Unrecht bewilligten Exekution ist nicht möglich, weil dadurch Rechte anderer Gläubiger beeinträchtigt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002180
Dokumentnummer
JJR_19671017_OGH0002_0030OB00110_6700000_001