Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0002180×

Rechtssatz RS0002180

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002180

Geschäftszahl

3Ob110/67 (3Ob111/67)

Entscheidungsdatum

17.10.1967

Rechtssatz

Darin, daß die Zustellung der Exekutionsbewilligung an die Person erfolgte, die von der betreibenden Partei fälschlich als zur Vertretung der Verpflichteten befugt bezeichnet wurde, ist nicht schon die Bestellung dieser Person zum Kurator der Verpflichteten gelegen. Durch die nachträgliche Bestellung eines Abwesenheiskurators für das Exekutionsverfahren wurde der Zustellungsmangel saniert, die, wenn auch schon vorher erfolgte Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist damit für die verpflichtete Partei wirksam erfolgt und die Legitimation des Abwesenheitskurators zur Erhebung eines Rekurses gegeben. Ob die Exekution zu Recht bewilligt wurde, ist dagegen nur nach dem Zeitpunkt ihrer Bewilligung zu beurteilen. Eine nachträgliche Sanierung einer zu Unrecht bewilligten Exekution ist nicht möglich, weil dadurch Rechte anderer Gläubiger beeinträchtigt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/67
    Entscheidungstext OGH 17.10.1967 3 Ob 110/67
    SZ 40/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002180

Dokumentnummer

JJR_19671017_OGH0002_0030OB00110_6700000_001