Rechtssatz RS0002203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002203
Entscheidungsdatum
12.01.1976
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat bei getrennter Exekutionsführung durch ihm geeignet erscheinende Exekutionsmittel im späteren Exekutionsantrag darzutun, warum die Verbindung mit dem früheren Exekutionsantrag unmöglich oder untunlich war; unterläßt er dies, so sind ihm für den späteren Exekutionsantrag nur Verbindungsgebühren zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0002203
Dokumentnummer
JJR_19760112_OGH0002_0030OB00288_7500000_001