Rechtssatz RS0002209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002209
Geschäftszahl
6Ob760/80; 1Ob582/81; 5Ob667/81; 8Ob520/84; 8Ob83/22x; 10Ob50/23k
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Von der öffentlich-rechtlichen Natur des Kostenanspruches kann nur solange ausgegangen werden, als nicht die Akzessorietät durch die Verselbständigung des Kostenanspruches untergegangen ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine abschließende über die Verfahrensvorschriften der Exekutionsordnung hinausgehende und von der zwangsweisen Durchsetzung des Hauptanspruches unabhängige vertragliche Regelung über die Tragung der Kosten vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 760/80
Entscheidungstext OGH 10.12.1980 6 Ob 760/80
- 1 Ob 582/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 1 Ob 582/81
- 5 Ob 667/81
Entscheidungstext OGH 01.06.1982 5 Ob 667/81
- 8 Ob 520/84
Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 520/84
- 8 Ob 83/22x
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 Ob 83/22x
Vgl; Beisatz: Dies ist aber nicht der Fall bei einem Anerkenntnis bloß dem Grunde nach, ohne Einigung über die Höhe des Anspruchs. Die Durchsetzung darauf beruhender vorprozessualer Kosten im Rechtsweg ist daher unzulässig. (T1)
- 10 Ob 50/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 10 Ob 50/23k
vgl; Beisatz: Hier: Kosten eines Beweissicherungsverfahrens. (T2)
Beisatz: Eine selbständige Einklagung des Kostenersatzanspruchs ist dann möglich, wenn sich der Schuldner zum Ersatz der mit einem bestimmten Geldbetrag pauschalierten Vertretungskosten verpflichtet hat. Hingegen führen Vereinbarungen, wonach sich ein Schuldner zum Ersatz „sämtlicher Mahn- und Inkassokosten“, der „notwendigen Kosten“ oder der „Kosten anwaltlicher Mahnschreiben“ verpflichtet, noch nicht zu einer Verselbständigung des Kostenersatzanspruchs. (T3)
Beisatz: Ein bloßes Anerkenntnis dem Grunde nach stellt keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar, weil keine Einigung über die Höhe des Anspruchs vorliegt und der Umfang der Zahlungspflicht sich deshalb nach den für den ursprünglichen Anspruch geltenden Vorschriften richtet. Die pauschale Zusage einer Kostenübernahme ist deshalb nicht geeignet, den Kostenersatzanspruch seines öffentlich-rechtlichen Charakters zu entkleiden und eine selbständige Anspruchsgrundlage zu schaffen. (T4)
Anm: zu T3: vgl bereits 3 Ob 264/54 und 8 Ob 83/22x.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0002209
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19801210_OGH0002_0060OB00760_8000000_001