Rechtssatz RS0002212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002212
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Der Eigentümer von Liegenschaften, auf denen zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der zu versteigernden Liegenschaft Grunddienstbarkeiten einverleibt sind, zählen nicht zum Kreis der nach den §§ 171 bis 173 EO vom Versteigerungstermin durch Zustellung eines Ediktes zu verständigenden Personen und ist daher auch nicht Partei (Beteiligter) des Exekutionsverfahrens.Der Eigentümer von Liegenschaften, auf denen zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der zu versteigernden Liegenschaft Grunddienstbarkeiten einverleibt sind, zählen nicht zum Kreis der nach den Paragraphen 171 bis 173 EO vom Versteigerungstermin durch Zustellung eines Ediktes zu verständigenden Personen und ist daher auch nicht Partei (Beteiligter) des Exekutionsverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002212
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00065_8500000_001