Rechtssatz RS0002227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002227
Entscheidungsdatum
11.01.1973
Rechtssatz
Der Verpflichtete kann dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten, deren der letztere gem § 75 EO nachträglich für verlustig erklärt wird, nur im Rechtsweg geltend machen.Der Verpflichtete kann dem betreibenden Gläubiger bereits bezahlte Kosten, deren der letztere gem Paragraph 75, EO nachträglich für verlustig erklärt wird, nur im Rechtsweg geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002227
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0060OB00207_7200000_002