Rechtssatz RS0002261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002261
Entscheidungsdatum
12.01.1973
Rechtssatz
Die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag nach § 183 Abs 4 EO bildet dann kein zulässiges Beschwerdeinteresse eines Rekurses des Verpflichteten gegen den Meistbotverteilungsbeschluß mehr, wenn die Zuschlagserteilung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.Die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 183, Absatz 4, EO bildet dann kein zulässiges Beschwerdeinteresse eines Rekurses des Verpflichteten gegen den Meistbotverteilungsbeschluß mehr, wenn die Zuschlagserteilung bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002261
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19730112_OGH0002_0030OB00151_7200000_002