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Rechtssatz RS0002270×

Rechtssatz RS0002270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002270

Geschäftszahl

3Ob172/83

Entscheidungsdatum

25.01.1984

Rechtssatz

Der Ausspruch, der Revisionsrekurs sei zulässig, schließt dann nicht den Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstandes in sich, wenn es bei einer Exekution zur Erwirkung der Unterlassung von Handlungen um die Festsetzung von Geldstrafen geht. Das Gericht 2. Instanz könnte nämlich der unrichtigen Auffassung gewesen sein, daß hier automatisch die Höhe der beantragten Geldstrafe und nicht der Wert des betriebenen Anspruches als Wert des Beschwerdegegenstandes in Betracht komme.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 172/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 172/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002270

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0030OB00172_8300000_001