Rechtssatz RS0002270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002270
Entscheidungsdatum
25.01.1984
Rechtssatz
Der Ausspruch, der Revisionsrekurs sei zulässig, schließt dann nicht den Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Beschwerdegegenstandes in sich, wenn es bei einer Exekution zur Erwirkung der Unterlassung von Handlungen um die Festsetzung von Geldstrafen geht. Das Gericht 2. Instanz könnte nämlich der unrichtigen Auffassung gewesen sein, daß hier automatisch die Höhe der beantragten Geldstrafe und nicht der Wert des betriebenen Anspruches als Wert des Beschwerdegegenstandes in Betracht komme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0002270
Dokumentnummer
JJR_19840125_OGH0002_0030OB00172_8300000_001