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Rechtssatz RS0002272×

Rechtssatz RS0002272

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002272

Geschäftszahl

3Ob157/83; 3Ob101/87

Entscheidungsdatum

07.10.1987

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 527, Absatz eins, ZPO hat das Gericht zweiter Instanz auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht. Daß Paragraph 527, Absatz eins, ZPO die Bewertung ausdrücklich nur für Entscheidungen anordnet, mit denen das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs "stattgibt", bedeutet nicht, daß dann, wenn das Gericht zweiter Instanz einen an die zweite Instanz gerichteten Rekurs "zurückweist", keine Bewertung stattzufinden hätte. Weist aber das Rekursgericht den Rekurs gem Paragraph 517, ZPO zurück, ist darin der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes zwingend und implicite enthalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 157/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1984 3 Ob 157/83
    JBl 1985,113 = SZ 57/42 = MietSlg 36/7
  • 3 Ob 101/87
    Entscheidungstext OGH 07.10.1987 3 Ob 101/87
    nur: Gemäß § 78 EO, § 527 Abs 1 ZPO hat das Gericht zweiter Instanz
    auch im Exekutionsverfahren auszusprechen, ob der von seiner
    Entscheidung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000,-- S
    übersteigt oder nicht, wenn dieser nicht ausschließlich in einem
    Geldbetrag besteht. (T1) Beisatz: Geht es nur noch um die Frage, ob
    ein auf der versteigerten Liegenschaft eingetragenes Recht zu löschen
    ist (§ 237 EO), ist weder der Wert des betriebenen Anspruches noch
    der Wert des Meistbotes maßgebend. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002272

Im RIS seit

22.02.1983

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0030OB00157_8300000_001