Rechtssatz RS0002280
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002280
Entscheidungsdatum
10.01.1979
Rechtssatz
Die Zwangsverwaltung ist ein von der Fahrnispfändung und Pfandrechtsvormerkung selbst dann verschiedenes und selbständiges Exekutionsmittel, wenn sie dieselben Liegenschaften und Liegenschaftsanteile wie die Pfandrechtsvormerkung betrifft. Der Antrag auf Bewilligung der Zwangsverwaltung stellt einen von den übrigen Sicherungsanträgen der betreibenden Gläubigerin deutlich verschiedenen und abgesondert entscheidbaren Gegenstand dar, da jeder dieser Anträge ein verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002280
Dokumentnummer
JJR_19790110_OGH0002_0030OB00191_7800000_001