Rechtssatz RS0002281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002281
Geschäftszahl
7Ob72/56; 3Ob168/10t; 3Ob164/11f
Entscheidungsdatum
12.10.2011
Rechtssatz
Der Entschluss des Drittschuldners zum Erlag nach § 307 EO kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Rechtsmittels werden. Nur wenn das Exekutionsgericht seinen Erlag beschlussmäßig zurückwies, könnte im Rekursverfahren geprüft werden, ob der Drittschuldner zum Erlag tatsächlich befugt ist. Auch der Beschluss des Verwahrschaftsgerichtes auf Erlag beim Exekutionsgericht ist im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar.Der Entschluss des Drittschuldners zum Erlag nach Paragraph 307, EO kann in aller Regel nicht Gegenstand eines Rechtsmittels werden. Nur wenn das Exekutionsgericht seinen Erlag beschlussmäßig zurückwies, könnte im Rekursverfahren geprüft werden, ob der Drittschuldner zum Erlag tatsächlich befugt ist. Auch der Beschluss des Verwahrschaftsgerichtes auf Erlag beim Exekutionsgericht ist im Rechtsmittelverfahren nicht bekämpfbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 72/56
Entscheidungstext OGH 11.04.1956 7 Ob 72/56
- 3 Ob 168/10t
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 168/10t
Auch; Beisatz: Eine Einschränkung der Unanfechtbarkeit wird jedoch insoweit anerkannt, als der Beschluss über die reine Annahme des Erlags hinausgeht und unzulässige Aufträge enthält. (T1)
- 3 Ob 164/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 164/11f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002281
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19560411_OGH0002_0070OB00072_5600000_001