Rechtssatz RS0002306
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002306
Geschäftszahl
3Ob763/54; 1Ob812/82; 7Ob653/88
Entscheidungsdatum
22.09.1988
Rechtssatz
Gegen eine an sich entbehrliche Rechtsbelehrung (zB bei Exekution nach § 355 EO der Beisatz im Bewilligungsbeschluß: "Nach Bewilligung der Exekution werden wegen eines jeden Zuwiderhandelns auf Antrag Geldstrafen oder Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres über die beklagte und verpflichtete Partei verhängt werden") steht den Parteien mangels eines Rechtsschutzinteresses kein Rechtsmittel zu.Gegen eine an sich entbehrliche Rechtsbelehrung (zB bei Exekution nach Paragraph 355, EO der Beisatz im Bewilligungsbeschluß: "Nach Bewilligung der Exekution werden wegen eines jeden Zuwiderhandelns auf Antrag Geldstrafen oder Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres über die beklagte und verpflichtete Partei verhängt werden") steht den Parteien mangels eines Rechtsschutzinteresses kein Rechtsmittel zu.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 763/54
Entscheidungstext OGH 15.12.1954 3 Ob 763/54
- 1 Ob 812/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
nur: Gegen eine an sich entbehrliche Rechtsbelehrung steht den Parteien mangels eines Rechtsschutzinteresses kein Rechtsmittel zu. (T1)
- 7 Ob 653/88
Entscheidungstext OGH 22.09.1988 7 Ob 653/88
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0002306
Dokumentnummer
JJR_19541215_OGH0002_0030OB00763_5400000_001