Rechtssatz RS0002381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002381
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Wenn die ausgefolgten Exekutionstitel und die ursprünglich vorgelegte Vollmacht dem Rekurs gegen die Entscheidung der I. Instanz nicht gleich angeschlossen sind, stellt dies kein Formgebrechen im Sinne des § 84 Abs 1 und 2 ZPO dar, das die geschäftliche Behandlung des Rechtsmittels zu hindern geeignet ist. Dieser Umstand hat vor allem aber keinerlei Einfluß auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Das Rekursgericht darf daher den rechtzeitig erhobenen Rekurs nicht als verspätet zurückweisen; es hat, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung die nachgereichte Vollmacht bereits vorliegt, keinerlei Anlaß, einen Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen.Wenn die ausgefolgten Exekutionstitel und die ursprünglich vorgelegte Vollmacht dem Rekurs gegen die Entscheidung der römisch eins. Instanz nicht gleich angeschlossen sind, stellt dies kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins und 2 ZPO dar, das die geschäftliche Behandlung des Rechtsmittels zu hindern geeignet ist. Dieser Umstand hat vor allem aber keinerlei Einfluß auf die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels. Das Rekursgericht darf daher den rechtzeitig erhobenen Rekurs nicht als verspätet zurückweisen; es hat, wenn ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung die nachgereichte Vollmacht bereits vorliegt, keinerlei Anlaß, einen Mangel der Vollmacht zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002381
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00048_8300000_001