Rechtssatz RS0002391
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002391
Geschäftszahl
7Ob49/58; 1Ob77/72
Entscheidungsdatum
19.04.1972
Norm
ABGB §156 D
ABGB §163 C
4.DVEheG §9
4.DVEheG §10
4.DVEheG §24
EO §81 Z3
Rechtssatz
Wird durch ein Urteil des Staates, dem sowohl der klagende Ehemann wie auch das beklagte Kind zur Zeit der Einbringung der Bestreitungsklage angehört haben, die Illegitimität des Kindes festgestellt, dann war die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes gegeben; das Urteil ist als Statusruteil auch für den österreichischen Rechtsbereich wirksam. Eine Anwendung des § 24 derWird durch ein Urteil des Staates, dem sowohl der klagende Ehemann wie auch das beklagte Kind zur Zeit der Einbringung der Bestreitungsklage angehört haben, die Illegitimität des Kindes festgestellt, dann war die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes gegeben; das Urteil ist als Statusruteil auch für den österreichischen Rechtsbereich wirksam. Eine Anwendung des Paragraph 24, der
4. DVEheG auf Statusurteile, die nicht in Ehesachen gefällt wurden, geht mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der zitierten Bestimmung nicht an.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 49/58
Entscheidungstext OGH 20.02.1958 7 Ob 49/58
EvBl 1958/168 S 276 = tw EFSlg 2709
- 1 Ob 77/72
Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 77/72
nur: Eine Anwendung des § 24 der 4.DVEheG auf Statusurteile, die nicht in Ehesachen gefällt wurden, geht mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der zitierten Bestimmung nicht an. (T1) = SZ 45/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002391
Dokumentnummer
JJR_19580220_OGH0002_0070OB00049_5800000_001