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Rechtssatz RS0002391

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002391

Geschäftszahl

7Ob49/58; 1Ob77/72

Entscheidungsdatum

19.04.1972

Norm

ABGB §156 D
ABGB §163 C
4.DVEheG §9
4.DVEheG §10
4.DVEheG §24
EO §81 Z3

Rechtssatz

Wird durch ein Urteil des Staates, dem sowohl der klagende Ehemann wie auch das beklagte Kind zur Zeit der Einbringung der Bestreitungsklage angehört haben, die Illegitimität des Kindes festgestellt, dann war die Zuständigkeit des ausländischen Gerichtes gegeben; das Urteil ist als Statusruteil auch für den österreichischen Rechtsbereich wirksam. Eine Anwendung des Paragraph 24, der

4. DVEheG auf Statusurteile, die nicht in Ehesachen gefällt wurden, geht mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der zitierten Bestimmung nicht an.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 49/58
    Entscheidungstext OGH 20.02.1958 7 Ob 49/58
    EvBl 1958/168 S 276 = tw EFSlg 2709
  • 1 Ob 77/72
    Entscheidungstext OGH 19.04.1972 1 Ob 77/72
    nur: Eine Anwendung des § 24 der 4.DVEheG auf Statusurteile, die nicht in Ehesachen gefällt wurden, geht mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter der zitierten Bestimmung nicht an. (T1) = SZ 45/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0002391

Dokumentnummer

JJR_19580220_OGH0002_0070OB00049_5800000_001