Rechtssatz RS0002401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002401
Entscheidungsdatum
25.05.1972
Norm
EO §81 Z4
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art2 Z1
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD Art19 Abs1
Rechtssatz
Kein Widerspruch zur inländischen öffentlichen Ordnung, daß sich der Gläubiger für seinen noch aufrechten Anspruch einen weiteren Exekutionstitel beschaffen darf, wenn der vorhandene aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht oder nicht mehr formell oder materiell vollstreckbar ist. Dies gilt auch entsprechend für den Fall, daß im Inland Exekution geführt werden soll, und für den vollstreckbaren Anspruch nur ein im Ausland geschaffener, aber im Inland nicht vollstreckbarer Titel vorhanden ist (Vgl SZ 38/24).
Schlagworte
Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002401
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19720525_OGH0002_0030OB00053_7200000_001