Rechtssatz RS0002428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002428
Geschäftszahl
1R180/20; 3Ob43/84
Entscheidungsdatum
27.06.1984
Rechtssatz
Nach § 83 Abs 3 EO ist ein weiterer Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn dieser die Frage der Einleitung der Exekution, nicht auch wenn er eine andere Frage im Laufe des einmal eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens betrifft.Nach Paragraph 83, Absatz 3, EO ist ein weiterer Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nur dann zulässig, wenn dieser die Frage der Einleitung der Exekution, nicht auch wenn er eine andere Frage im Laufe des einmal eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1920:RS0002428
Dokumentnummer
JJR_19200921_OGH0002_00100R00180_2000000_001