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Rechtssatz RS0002457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002457

Geschäftszahl

6Ob621/82

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Rechtssatz

Sind dem Gegner der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren Kosten entstanden, ist aber die erlassene einstweilige Verfügung infolge Nichterlags der der gefährdeten Partei auferlegten Sicherheitsleistung binnen der Frist des Paragraph 396, EO als gegenstandslos anzusehen, steht dem Antragsgegner die Möglichkeit offen, die ihm im Provisorialverfahren entstandenen Kosten gemäß Paragraph 394, EO geltend zu machen; dieser Zuspruch hängt nicht von der sachlichen Erledigung des Rechtsmittels gegen die gegenstandslos gewordene einstweilige Verfügung ab. Der Gegner der gefährdeten Partei ist daher durch die Ablehnung der Sachentscheidung durch das Rekursgericht auch nicht unter dem Gesichtspunkt seines Interesses am Zuspruch der Kosten des Provisorialverfahrens beschwert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 621/82
    Entscheidungstext OGH 29.03.1993 6 Ob 621/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0002457

Dokumentnummer

JJR_19930329_OGH0002_0060OB00621_8200000_001