Rechtssatz RS0002479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002479
Entscheidungsdatum
09.12.1981
Norm
ArbGerG §3
EO §83 Abs3
Deusch-Österreichischer Vollstreckungsvertrag Art5 und 7
Rechtssatz
Rechtsstreitigkeiten aus Anlaß eines im Ausland begründeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses eines Österreichers mit oder ohne Wohnsitz in Österreich aus einer Beschäftigung eines Österreichers im Ausland (hier: BRD) fallen nicht ausschließlich in die Zuständigkeit eines österreichischen Gerichtes (Arbeitsgerichtes). Dem ausländischen Exekutionstitel kann nicht Anerkennung in Österreich mit der Begründung versagt werden, die betriebene Forderung hätte nach österreichischem Recht in Österreich eingeklagt werden müssen.
Schlagworte
Internationale Abkommen, Zweiseitige Abkommen
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über die gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von
gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden
in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0002479
Dokumentnummer
JJR_19811209_OGH0002_0030OB00062_8100000_001