Rechtssatz RS0002481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002481
Geschäftszahl
3Ob11/71 (3Ob12/71)
Entscheidungsdatum
03.02.1971
Rechtssatz
In der Angabe des Zeitpunktes des Zuwiderhandelns gegen das Titelverbot in einer Weise, daß aus dieser Behauptung ein Zuwiderhandeln nach Zustellung des letzten Vollstreckungsbeschlusses nicht zu erkennen ist, liegt kein gem § 84 ZPO behebbarer Formmangel.In der Angabe des Zeitpunktes des Zuwiderhandelns gegen das Titelverbot in einer Weise, daß aus dieser Behauptung ein Zuwiderhandeln nach Zustellung des letzten Vollstreckungsbeschlusses nicht zu erkennen ist, liegt kein gem Paragraph 84, ZPO behebbarer Formmangel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002481
Dokumentnummer
JJR_19710203_OGH0002_0030OB00011_7100000_001