Rechtssatz RS0002490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002490
Entscheidungsdatum
03.12.1974
Rechtssatz
Wurde der Verpflichtete im Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Zahlung der Kosten des Exekutionsantrages gemäß § 74 EO verpflichtet, so besteht das rechtliche Interesse an der Anfechtung dieses Beschlusses (in der Hauptsache) trotz einer allfälligen späteren gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens weiter (EvBl 1965/243, EvBl 1971/218, ebenso 3 Ob 48/72 und 3 Ob 140/72). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die im Bewilligungsbeschluß dem Verpflichteten auferlegten Kosten nach § 75 EO - auf Antrag oder von Amts wegen - aberkannt werden könnten.Wurde der Verpflichtete im Exekutionsbewilligungsbeschluß zur Zahlung der Kosten des Exekutionsantrages gemäß Paragraph 74, EO verpflichtet, so besteht das rechtliche Interesse an der Anfechtung dieses Beschlusses (in der Hauptsache) trotz einer allfälligen späteren gänzlichen Einstellung des Exekutionsverfahrens weiter (EvBl 1965/243, EvBl 1971/218, ebenso 3 Ob 48/72 und 3 Ob 140/72). Daran vermag auch nichts zu ändern, daß die im Bewilligungsbeschluß dem Verpflichteten auferlegten Kosten nach Paragraph 75, EO - auf Antrag oder von Amts wegen - aberkannt werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002490
Dokumentnummer
JJR_19741203_OGH0002_0030OB00220_7400000_002