Rechtssatz RS0002497
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002497
Geschäftszahl
3Ob88/67; 3Ob69/82; 3Ob117/84
Entscheidungsdatum
03.10.1984
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. Es ist daher unzulässig, nur deshalb, weil es an solchen Angaben fehlt, die Exekution unter den Beschränkungen des § 5 Lohnpfändungsgesetz zu bewilligen.Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß Paragraph 6, Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. Es ist daher unzulässig, nur deshalb, weil es an solchen Angaben fehlt, die Exekution unter den Beschränkungen des Paragraph 5, Lohnpfändungsgesetz zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 88/67
Entscheidungstext OGH 16.08.1967 3 Ob 88/67
EvBl 1968/111 S 187 = SZ 40/107
- 3 Ob 69/82
Entscheidungstext OGH 16.06.1982 3 Ob 69/82
Ähnlich; nur: Der betreibende Gläubiger, der zugunsten einer begünstigten Unterhaltsforderung gemäß § 6 Lohnpfändungsgesetz Exekution beantragt, ist nicht gehalten, den Betrag anzuführen, der dem Verpflichteten als unbedingt notwendig zu belassen ist, ebensowenig Tatsachen, die zur Bestimmung dieses Betrages dienen, zu behaupten oder zu beweisen. (T1)
- 3 Ob 117/84
Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 117/84
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0002497
Dokumentnummer
JJR_19670816_OGH0002_0030OB00088_6700000_001