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Rechtssatz RS0002514

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002514

Geschäftszahl

3Ob216/73

Entscheidungsdatum

11.12.1973

Norm

EO §54 Abs1 Z3
EO §84
Genfer Abkommen über die Vollstreckung auländischer Schiedssprüche allg

Rechtssatz

Zur Exekutionsführung auf Grund eines in England erflossenen Schiedsspruches ist auch der Nachweis des Abschlusses eines Schiedsvertrages erforderlich. Dieser Nachweis wird nicht schon durch die Vorlage eines nur vom Verpflichteten unterfertigten Schlußbriefes erbracht, der die Klausel enthält, daß jeder Streit aus dem geschlossenen Vertrag durch ein Schiedsgerichtsverfahren in .... beigelegt werden soll.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 216/73
    Entscheidungstext OGH 11.12.1973 3 Ob 216/73
    Veröff: EvBl 1974/168 S 355

Schlagworte

Internationale Abkommen, Mehrseitige Abkommen
Genfer Abkommen betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1930/343)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002514

Im RIS seit

11.12.1973

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19731211_OGH0002_0030OB00216_7300000_003