Rechtssatz RS0002516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002516
Geschäftszahl
3Ob82/79; 3Ob2320/96i; 3Ob223/19v
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Rechtssatz
Im Falle eines Antrages nach § 208 EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.Im Falle eines Antrages nach Paragraph 208, EO sind die Voraussetzungen für diese Pfandrechtseinverleibung ohne Rücksicht darauf, ob die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens zulässig war, selbständig zu prüfen, weil die nachträgliche Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 208, EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine neue zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 82/79
Entscheidungstext OGH 12.09.1979 3 Ob 82/79
- 3 Ob 2320/96i
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2320/96i
- 3 Ob 223/19v
Entscheidungstext OGH 26.02.2020 3 Ob 223/19v
Vgl; nur: Die Pfandrechtseinverleibung ist ihrem Wesen nach nichts anderes, als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung besonderer Art. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002516
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19790912_OGH0002_0030OB00082_7900000_001