Rechtssatz RS0002535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002535
Entscheidungsdatum
09.03.1955
Rechtssatz
Der Verpflichtete muß bereits zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung in dem zu verwaltenden Hause (Wohnung) gewohnt haben. Das Abstellen von Möbel und dergleichen allein oder der Umstand, daß der Verpflichtete gerade im Begriffe war, in die Räume zu übersiedenln, genügt nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002535
Dokumentnummer
JJR_19550309_OGH0002_0070OB00068_5500000_001