Rechtssatz RS0002542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002542
Entscheidungsdatum
30.01.1963
Rechtssatz
Die Bestimmungen der EO über die Entziehung der dem Verpflichteten belassenen Wohnräume bei Gefährdung der Zwangsverwaltung sind trotz der Bestimmung des § 42 Abs 4 MG anwendbar. Es handelt sich hiebei um eine Beugemaßnahme im Zuge des Exekutionsverfahrens, die sich gegen den Verpflichteten persönlich richtet, auf seine Mietrechte aber keinen Einfluß hat. Allerdings soll diese Maßnahme als äußerstes Mittel nur dann ergriffen werden, wenn tatsächlich durch das Verhalten des Verpflichteten die Zwangsverwaltung gefährdet wird.Die Bestimmungen der EO über die Entziehung der dem Verpflichteten belassenen Wohnräume bei Gefährdung der Zwangsverwaltung sind trotz der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, MG anwendbar. Es handelt sich hiebei um eine Beugemaßnahme im Zuge des Exekutionsverfahrens, die sich gegen den Verpflichteten persönlich richtet, auf seine Mietrechte aber keinen Einfluß hat. Allerdings soll diese Maßnahme als äußerstes Mittel nur dann ergriffen werden, wenn tatsächlich durch das Verhalten des Verpflichteten die Zwangsverwaltung gefährdet wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 10/63
Entscheidungstext OGH 30.01.1963 3 Ob 10/63
SZ 36/13 = MietSlg 15677 = RZ 1963,75 = EvBl 1963/192 S 271
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002542
Dokumentnummer
JJR_19630130_OGH0002_0030OB00010_6300000_001