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Rechtssatz RS0002561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002561

Geschäftszahl

3Ob64/73 (3Ob65/73)

Entscheidungsdatum

24.04.1973

Norm

EO §120
EO §129
MG §42

Rechtssatz

Die Zwangsverwaltung ist trotz rechtsgültiger Verfügung des Hauseigentümers iS des Paragraph 42, Absatz 2, MG aufrecht zu erhalten, wenn außer den abgetretenen Hauptmietzinsen noch andere Nutzungen und Einkünfte der verwalteten Liegenschaft vorhanden sind oder wenn der betreibende Gläubiger auf die abgetretenen Hauptmietzinse zumindest für die Dauer der Zwangsverwaltung ausdrücklich oder konkludent verzichtet; in diesen beiden Fällen muß noch die weitere Voraussetzung gegeben sein, daß von diesen durch die Zession nicht oder nicht mehr betroffenen Erträgnissen nach Berichtigung der im Paragraph 120, EO angeführten Verwaltungsauslagen, zu denen die durch die Abtretung der Hauptmietzinse sichergestellten Darlehensrückzahlungen für die vor der Zwangsverwaltung durchgeführten Instandhaltungsarbeiten nicht gehören, noch etwas zur zumindest teilweisen Befriedigung der betreibenden Gläubigerin übrig bleibt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/73
    Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 64/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002561

Dokumentnummer

JJR_19730424_OGH0002_0030OB00064_7300000_001