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Rechtssatz RS0002563

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002563

Geschäftszahl

1Ob561/79

Entscheidungsdatum

14.03.1979

Rechtssatz

Wie im Zweifel die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels angenommen werden muß, so muß im Zweifel auch angenommen werden, daß jemand auch einen ihm ohne Vertretung durch seinen Rechtsanwalt zustehende Widerspruch und keinen Rekurs erheben wollte. Wurde er nicht zur Aufklärung aufgefordert, so kann es nicht schaden, daß dann sein Rechtsanwalt selbst einen Widerspruch erhob.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 561/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 1 Ob 561/79
    EFSlg 34787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0002563

Dokumentnummer

JJR_19790314_OGH0002_0010OB00561_7900000_001