Rechtssatz RS0002566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002566
Entscheidungsdatum
19.01.1972
Rechtssatz
Wurden dem Gegner der gefährtete Partei die dem Antrag der gefährtete Partei teilweise stattgebende einstweilig Verfügung des Erstgerichtes und die dem Rekurs der gefährtete Partei gegen den abweisenden Teil der erstgerichtlichen Entscheidung stattgebende Rekursentscheidung erst anläßlich des Vollzuges der einstweiligen Verfügung zugestellt und erhob der Gegner der gefährtete Partei zugleich Rekurs gegen die erstinstanzliche und Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung, so hat zuerst das Rekursgericht über den Rekurs zu entscheiden (Diese Rechtsansicht ergibt sich implicite aus dem Auftrag des OGH an das Rekursgericht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0002566
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0070OB00225_7100000_001