Rechtssatz RS0002573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002573
Geschäftszahl
3Ob66/73; 3Ob91/12x
Entscheidungsdatum
14.06.2012
Rechtssatz
Ab Übergabe des Gegenstandes der Zwangsverwaltung nach Beendigung der Zwangsverwaltung an den Verpflichteten ist der Zwangsverwalter nicht mehr berechtigt, irgendwelche Verwaltungshandlungen vorzunehmen, insbesondere Zahlungen zu leisten oder soche entgegenzunehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/73
Entscheidungstext OGH 24.04.1973 3 Ob 66/73
EvBl 1973/252 S 522
- 3 Ob 91/12x
Entscheidungstext OGH 14.06.2012 3 Ob 91/12x
Auch; Beisatz: Nach Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis. Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht selbst stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betriebenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0002573
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19730424_OGH0002_0030OB00066_7300000_003