Rechtssatz RS0002601
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002601
Entscheidungsdatum
12.11.1969
Rechtssatz
Auf eine Liegenschaft, an der das Eigentumsrecht des Vorerben mit der Beschränkung durch die Substitution zugunsten des Nacherben einverleibt ist, kann auf Grund eines gegen den Vorerben lautenden Titels nur Exekution geführt werden, wenn die Zustimmung des Nacherben entweder im Sinne des § 9 EO nachgewiesen oder im Prozessweg erzwungen wird.Auf eine Liegenschaft, an der das Eigentumsrecht des Vorerben mit der Beschränkung durch die Substitution zugunsten des Nacherben einverleibt ist, kann auf Grund eines gegen den Vorerben lautenden Titels nur Exekution geführt werden, wenn die Zustimmung des Nacherben entweder im Sinne des Paragraph 9, EO nachgewiesen oder im Prozessweg erzwungen wird.
Anmerkung
Diese Rechtssatznummer wurde irrtümlich doppelt vergeben. Er sollte nur mehr mit der RS-Nummer RS0000285 zitiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0002601
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19691112_OGH0002_0030OB00119_6900000_003