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Rechtssatz RS0002736

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002736

Geschäftszahl

3Ob55/83

Entscheidungsdatum

13.04.1983

Rechtssatz

Ob die Behörde, die zur Anweisung der Gehaltsbezüge des Verpflichteten berufen ist, nach dem jeweiligen Stand der Neuordnung des Besoldungsverfahrens des Bundes im Antrag richtig bezeichnet ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht nachzuprüfen und kann nicht zum Anlaß genommen werden, die Exekutionsbewilligung zu verweigern, wenn namentlich die Stelle ohnehin an einem Ort gelegen ist und daher mit der Zumittlung an die richtige Dienststelle zu rechnen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/83
    Entscheidungstext OGH 13.04.1983 3 Ob 55/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002736

Dokumentnummer

JJR_19830413_OGH0002_0030OB00055_8300000_001