Rechtssatz RS0002736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002736
Entscheidungsdatum
13.04.1983
Rechtssatz
Ob die Behörde, die zur Anweisung der Gehaltsbezüge des Verpflichteten berufen ist, nach dem jeweiligen Stand der Neuordnung des Besoldungsverfahrens des Bundes im Antrag richtig bezeichnet ist, ist bei der Exekutionsbewilligung nicht nachzuprüfen und kann nicht zum Anlaß genommen werden, die Exekutionsbewilligung zu verweigern, wenn namentlich die Stelle ohnehin an einem Ort gelegen ist und daher mit der Zumittlung an die richtige Dienststelle zu rechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002736
Dokumentnummer
JJR_19830413_OGH0002_0030OB00055_8300000_001