Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0002752×

Rechtssatz RS0002752

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002752

Geschäftszahl

1Ob407/56; 3Ob165/58; 3Ob61/06a

Entscheidungsdatum

27.06.2006

Norm

EO §138
EO idF EONov 2000 §135

Rechtssatz

Die Wirkung des Paragraph 138, EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für eine Exekutionsführung und insbesondere für eine Zwangsversteigerung zu prüfen. Kann die betreibende Partei den Nachweis, dass die zur Versteigerung beantragte Liegenschaft der verpflichteten Partei gehört oder dass eine Sachlage, wie sie die Paragraphen 9 und 88 Absatz 3, EO vorsehen, eingetreten ist, nicht erbringen, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft einer von der verpflichteten Partei verschiedenen Person trotz eines vorher fälschlich und selbst rechtskräftig begründeten Zwangspfandrechtes des betreibenden Gläubigers auf Grund eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei und nicht gegen den Dritten abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 407/56
    Entscheidungstext OGH 29.08.1956 1 Ob 407/56
    EvBl 1957/26 S 44
  • 3 Ob 165/58
    Entscheidungstext OGH 07.05.1958 3 Ob 165/58
  • 3 Ob 61/06a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 61/06a
    nur: Die Wirkung des § 138 (nunmehr 135) EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. (T1); Beisatz: Unter einem „rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft ist auch nach der EO-Novelle 2000 ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002752

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19560829_OGH0002_0010OB00407_5600000_001