Rechtssatz RS0002752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002752
Geschäftszahl
1Ob407/56; 3Ob165/58; 3Ob61/06a
Entscheidungsdatum
27.06.2006
Norm
EO §138
EO idF EONov 2000 §135
Rechtssatz
Die Wirkung des § 138 EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für eine Exekutionsführung und insbesondere für eine Zwangsversteigerung zu prüfen. Kann die betreibende Partei den Nachweis, dass die zur Versteigerung beantragte Liegenschaft der verpflichteten Partei gehört oder dass eine Sachlage, wie sie die §§ 9 und 88 Abs 3 EO vorsehen, eingetreten ist, nicht erbringen, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft einer von der verpflichteten Partei verschiedenen Person trotz eines vorher fälschlich und selbst rechtskräftig begründeten Zwangspfandrechtes des betreibenden Gläubigers auf Grund eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei und nicht gegen den Dritten abzuweisen.Die Wirkung des Paragraph 138, EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. Die Vorschrift enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, die vom Gesetz bestimmten sonstigen Voraussetzungen für eine Exekutionsführung und insbesondere für eine Zwangsversteigerung zu prüfen. Kann die betreibende Partei den Nachweis, dass die zur Versteigerung beantragte Liegenschaft der verpflichteten Partei gehört oder dass eine Sachlage, wie sie die Paragraphen 9 und 88 Absatz 3, EO vorsehen, eingetreten ist, nicht erbringen, so ist der Antrag auf Zwangsversteigerung der Liegenschaft einer von der verpflichteten Partei verschiedenen Person trotz eines vorher fälschlich und selbst rechtskräftig begründeten Zwangspfandrechtes des betreibenden Gläubigers auf Grund eines Exekutionstitels gegen die verpflichtete Partei und nicht gegen den Dritten abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 407/56
Entscheidungstext OGH 29.08.1956 1 Ob 407/56
EvBl 1957/26 S 44
- 3 Ob 165/58
Entscheidungstext OGH 07.05.1958 3 Ob 165/58
- 3 Ob 61/06a
Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 61/06a
nur: Die Wirkung des § 138 (nunmehr 135) EO besteht darin, dass zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, auf der das Pfandrecht für die hereinzubringende Forderung schon rechtskräftig eingetragen ist, ohne Beibringung einer Ausfertigung des Exekutionstitels bewilligt werden muss. (T1); Beisatz: Unter einem „rechtskräftig" begründeten Pfandrecht an einer Liegenschaft ist auch nach der EO-Novelle 2000 ein zwangsweise begründetes Pfandrecht (§ 87 EO) oder aber ein vollstreckbar gewordenes vertragsmäßiges Pfandrecht (§ 89 EO) zu verstehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0002752
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19560829_OGH0002_0010OB00407_5600000_001