Rechtssatz RS0002754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002754
Entscheidungsdatum
24.09.1986
Norm
EO §144
RSchO §15
RSchO §16
Rechtssatz
Bei der endgültigen Festsetzung des Schätzwertes ist sowohl bei Ermittlung des Ertragswertes, wie auch bei Ermittlung des Grund- und Bauwertes und besonders auch bei Ermittlung des zwischen diesen beiden Werten liegenden Endwertes immer auch auf den sogenannten Verkehrswert Bedacht zu nehmen. Das Ergebnis der Schätzung soll der wirkliche Wert und nicht irgendein rein fiktiver Wert sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002754
Dokumentnummer
JJR_19860924_OGH0002_0030OB00061_8600000_001