Rechtssatz RS0002777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002777
Entscheidungsdatum
03.10.2008
Rechtssatz
Im Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung zum § 156 EO ist nicht der Wert der betriebenen Anspruches und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend; es muß der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht zweiter Instanz daher beziffert werden.Im Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung zum Paragraph 156, EO ist nicht der Wert der betriebenen Anspruches und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend; es muß der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht zweiter Instanz daher beziffert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002777
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012
Dokumentnummer
JJR_19850130_OGH0002_0030OB00166_8400000_001